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Das gesamte Material zu diesem
Artikel stammt von einem Leser der dies tatsächlich erlebt hat und
noch erlebt!
Montag 05.09.2005 19.00 Uhr
Sechster Teil -
Das Verhalten der Staatsanwaltschaft
Xxx reichte mehrere Strafanzeigen gegen den Treuhänder ein.
Diese wurden bislang – einschließlich – der nachfolgenden Beschwerden abgeschmettert mit den immer gleichen – aber nicht zutreffenden Begründungen.
Wie überall – nur nicht bei dem Treuhänder des Xxx und die mit ihm kooperierenden Justizbehörden – bekannt ist, werden bestehende Lohn- und Gehaltsabtretungen in den ersten 24 Monaten eines Insolvenzverfahrens vorrangig direkt vom Arbeitgeber bezahlt. Die logische Folge davon ist, dass auf den Treuhandkonten innerhalb der ersten 24 Monate nur. solche Beträge vom eigenen Konto eingehen können, die, nach Abzug der Abtretungen, übrig sind. Dabei sind die unpfändbaren Beträge zu berücksichtigen, und dürfen nicht auf das Treuhandkonto überwiesen werden, da man ja auch von etwas leben muss. Solche Abtretungen lagen auch bei Xxx und seiner Frau vor.
Logischerweise wurden demzufolge nur noch die unpfändbaren Gehaltsteile auf das gemeinsame Gehaltskonto überwiesen.
Ca. 4 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – der Treuhänder ????? hatte im Rahmen eines Hausbesuches von Xxx eine Kontenübersicht erhalten, in der angegeben war, welches Konto das gemeinsame Gehaltskonto war – forderte er von der Bank die Auszahlung des vorhandenen Guthabens des gemeinsamen Gehaltskontos, dass wegen der vorrangigen Abtretungen unpfändbar war.
Erst nach einer ersten Strafanzeige wurde ein Almosen – so etwa in Höhe von Hartz 6 (gibt es noch nicht, kommt aber garantiert!) freigegeben.
Das Strafverfahren wurde mit den freundlichsten Grüßen der „Krähenkolonie“ eingestellt. Die Begründungen – hier in verständlicher und komprimierter Form dargestellt – machen deutlich: Gegen einen Rechtsanwalt geht man als Staatsanwalt nicht vor, wo käme man denn da hin!
Begründung 1:
Der Treuhänder müsse sofort die Insolvenzmasse in Beschlag nehmen.
- Da fragt man sich erst mal, was ist sofort? 4 Monate ?
- Was ist Insolvenzmasse? Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung gehören unpfändbare Gehaltsteile nicht dazu. Ein Gemeinschaftskonto auch nicht, genauso wenig ein Konto auf dem nur unpfändbare Gehaltsteile eingehen. Nicht so bei der „Krähenkolonie“!
Begründung 2:
Das Lohnbüro von Xxx – wieso haben die sich darauf eingelassen? – habe erstmals im 5. Monat pfändbare Gehaltsteile auf die Treuhandkonten überwiesen.
Das ist doch logisch, wenn die pfändbaren Gehaltsteile direkt an die Gläubiger gezahlt werden, kann nichts auf die Treuhandkonten gezahlt werden, oder?
Außerdem war das Lohnbüro von Xxx nicht auch das von seiner Frau? Das Lohnbüro seiner Frau war mutiger und hat sich an die Gesetze gehalten und an die Gläubiger gezahlt.
Begründung 3:
Außerdem habe der Prozessbevollmächtigte des Herrn Xxx geschrieben,
- dass ein am
„Monatsende auf dem Konto verbleibendes Guthaben pfändbar wird“.
Tatsächlich hat der Prozessbevollmächtigte so einen Unfug geschrieben, obwohl das OLG Hamm etwas völlig anderes aussagt.
Allerdings scheint es sich unter gewissen Anwälten noch nicht herrumgesprochen zu haben, dass die Monate mit Ausnahme des Februars (28/29 Tage) nicht am 18. sondern erst am 30. oder 31.enden. Außerdem kommt es nicht darauf an, was am 30. oder 31. auf dem Konto ist, sondern auf das, was auf dem Konto ist, wenn die Auszahlungsaufforderung (hier vorliegend 18. des Monats) eingeht.
Begründung 4:
Der Treuhänder habe nicht wissen können, in welcher Höhe das Guthaben unpfändbar war und durfte deshalb das gesamte Kontoguthaben einziehen, musste aber den unpfändbaren Teil freigeben.
Eine Außenseitermeinung, die Fachliteratur geht überwiegend davon aus, dass er nur das „pfändbare Guthaben“ einziehen durfte und es eine Verfügungsbefugnis über ein Guthabenkonto, auf dem nur „Unpfändbares“ eingeht, für den Treuhänder nicht gibt. Außerdem hätte er ja – Amtspflicht – von den vorrangigen Abtretungen wissen müssen (steht nur in seinen Akten, geht ihn deshalb wohl auch überhaupt nichts an, oder?)
Begründung 5:
Dieser Pflicht zur unverzüglichen Herausgabe des unpfändbaren Teils des überwiesenen Guthabens ist der Beschuldigte nachgekommen.
Merke: unverzüglich sind 2 Wochen aber ab sofort 4 Monate
Der Treuhänder hat nicht den unpfändbaren Teil des Guthabens herausgegeben, sondern irgendeinen Geldbetrag in Höhe von Hartz 6 (gibt es noch nicht, kommt aber bestimmt!).
Allein schon aus der Tatsache heraus, dass es vorrangige Abtretungen gab, war es absolut klar, dass sich auf dem Konto nur „Unpfändbares“ befinden konnte.
Aber selbst wenn man das einmal außen vor lässt, hätte eine Behandlung des Guthabens entsprechend den gesetzlichen Vorschriften dazu geführt, alles freigeben zu müssen.
Don XXX Quichotte kämpft weiter!
Ende sechster Teil
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⇒⇒⇒3.Teil
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⇒⇒⇒5.Teil
⇒⇒⇒7.Teil
⇒⇒⇒Hier können Sie eine Zusammenfassun von Teil 1 bis 7 lesen
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