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Das gesamte Material zu diesem
Artikel stammt von einem Leser der dies tatsächlich erlebt hat und
noch erlebt!
Montag 08.08.2005 17.00 Uhr
Zweiter Teil
- Wie geht es weiter im Fall xxx?
Was tat nun der Treuhänder?
Wohlerzogen wie ein Hündchen folgte er seiner Herrin.
Zunächst verlangte er – obwohl das Gesetz und der BGH das
genaue Gegenteil vorschreiben – genaueste Auskünfte über das
Vermögen der Kinder und machte das Vermögen des Studenten zur
Grundlage seines Antrages.
Dazu muß man wissen, die entsprechende gesetzliche Vorschrift,
macht die Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen nur von
deren „Einkommen“ abhängig und nicht von deren
Vermögen.
Aber damit konnte die Rechtspflegerin ihr Ziel nicht erreichen,
denn am zuständigen Gericht galt die Regel, daß
Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden, solange ihr eigenes
Einkommen pro Monat weniger als 930,-- Euro betrug. 196,-- Euro pro
Monat aus „studentischen Nebenjobs“ sind von dieser
Grenze Lichtjahre entfernt. Also mußte ein anderer Trick helfen.
Fachkommentare – wohlgemerkt Fachkommentare – und nicht
das Gesetz schreiben folgenden Unsinn: „Unterhaltsberechtigt ist nur, wer auch bedürftig
ist.“ Diese Frage ist durchaus berechtigt, ist aber
keine „insolvenzrechtliche Frage,
sondern eine unterhaltsrechtliche Frage“ über die nur
das Familiengericht entscheiden darf. Dies hat der BGH in
verschiedenen Entscheidungen klar herausgestellt, in denen er
betont, daß es nur darauf ankomme, ob der Unterhalt gewährt wird
oder nicht. (Was die Höhe der möglichen Pfändung betrifft!)
Aus den erwähnten Fachkommentaren leitete die Rechtspflegerin die
Berechtigung ab, über die Frage der Bedürftigkeit entscheiden zu
dürfen. In den Fachkommentaren heißt es unter anderem, daß Vermögen
verwertet werden muß. Daß es in diesen Fachkommentaren aber auch
heißt, daß fehlendes Einkommen – und zwar obligatorisches
Einkommen (zum besseren Verständnis: Studenten müssen neben ihrem
Studium nicht jobben und erzielen damit kein „obligatorisches Einkommen“ ) –
„grundsätzlich bedürftig
mache“ übersieht die Rechtspflegerin. Absichtlich?
Und daß z.B. die Vermögensverwertung ganz genau auf „Zumutbarkeit“ überprüft werden muß,
also eine „Vermögensverschleuderung“ nicht
verlangt werden darf, will die Rechtspflegerin ebenfalls nicht
sehen.
Also muß das Erbe – ohne Zumutbarkeitsprüfung – und
ohne Übergangszeit – auf die voraussichtliche Studiendauer
verteilt werden, um behaupten zu können, der Student verfüge über
ein Einkommen von mehr als 930,-- Euro.
Da war es aber gar zu dumm, daß die voraussichtliche
Reststudiendauer von 12 Semestern = 72 Monate zu lang war, um
„mathematisch“ das gewünschte Ergebnis erzielen zu
können: mehr als 930,-- Euro pro Monat nachzuweisen.
Ende zweiter Teil
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