Das gesamte Material zu diesem Artikel stammt von einem Leser der dies tatsächlich erlebt hat und noch erlebt!


Montag 08.08.2005 17.00 Uhr

Zweiter Teil

- Wie geht es weiter im Fall xxx?

Was tat nun der Treuhänder?

Wohlerzogen wie ein Hündchen folgte er seiner Herrin.

Zunächst verlangte er – obwohl das Gesetz und der BGH das genaue Gegenteil vorschreiben – genaueste Auskünfte über das Vermögen der Kinder und machte das Vermögen des Studenten zur Grundlage seines Antrages.
Dazu muß man wissen, die entsprechende gesetzliche Vorschrift, macht die Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen nur von deren „Einkommen“ abhängig und nicht von deren Vermögen.
Aber damit konnte die Rechtspflegerin ihr Ziel nicht erreichen, denn am zuständigen Gericht galt die Regel, daß Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden, solange ihr eigenes Einkommen pro Monat weniger als 930,-- Euro betrug. 196,-- Euro pro Monat aus „studentischen Nebenjobs“ sind von dieser Grenze Lichtjahre entfernt. Also mußte ein anderer Trick helfen. Fachkommentare – wohlgemerkt Fachkommentare – und nicht das Gesetz schreiben folgenden Unsinn: „Unterhaltsberechtigt ist nur, wer auch bedürftig ist.“ Diese Frage ist durchaus berechtigt, ist aber keine „insolvenzrechtliche Frage, sondern eine unterhaltsrechtliche Frage“ über die nur das Familiengericht entscheiden darf. Dies hat der BGH in verschiedenen Entscheidungen klar herausgestellt, in denen er betont, daß es nur darauf ankomme, ob der Unterhalt gewährt wird oder nicht. (Was die Höhe der möglichen Pfändung betrifft!)
Aus den erwähnten Fachkommentaren leitete die Rechtspflegerin die Berechtigung ab, über die Frage der Bedürftigkeit entscheiden zu dürfen. In den Fachkommentaren heißt es unter anderem, daß Vermögen verwertet werden muß. Daß es in diesen Fachkommentaren aber auch heißt, daß fehlendes Einkommen – und zwar obligatorisches Einkommen (zum besseren Verständnis: Studenten müssen neben ihrem Studium nicht jobben und erzielen damit kein „obligatorisches Einkommen“ ) – „grundsätzlich bedürftig mache“ übersieht die Rechtspflegerin. Absichtlich?
Und daß z.B. die Vermögensverwertung ganz genau auf „Zumutbarkeit“ überprüft werden muß, also eine „Vermögensverschleuderung“ nicht verlangt werden darf, will die Rechtspflegerin ebenfalls nicht sehen.
Also muß das Erbe – ohne Zumutbarkeitsprüfung – und ohne Übergangszeit – auf die voraussichtliche Studiendauer verteilt werden, um behaupten zu können, der Student verfüge über ein Einkommen von mehr als 930,-- Euro.

Da war es aber gar zu dumm, daß die voraussichtliche Reststudiendauer von 12 Semestern = 72 Monate zu lang war, um „mathematisch“ das gewünschte Ergebnis erzielen zu können: mehr als 930,-- Euro pro Monat nachzuweisen.

Ende zweiter Teil

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